Mieterhöhung richtig durchführen: Mietspiegel, Kappungsgrenze und Modernisierung

Steigende Kosten für Instandhaltung, Versicherung und Verwaltung machen eine Mietanpassung oft notwendig. Das Mietrecht erlaubt Erhöhungen – aber nur in engen Grenzen und in der richtigen Form.

1. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete

Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 BGB). Das Verlangen muss in Textform gestellt und begründet werden – etwa mit dem Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten.

2. Die Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Kappungsgrenze von 15 %. Welche Gemeinden betroffen sind, legen die Landesregierungen per Verordnung fest.

3. Modernisierungs­mieterhöhung

Nach einer Modernisierung – etwa einer energetischen Sanierung – können jährlich 8 % der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden (§ 559 BGB). Dabei gilt eine Obergrenze von 3 € pro m² innerhalb von sechs Jahren (2 € bei Mieten unter 7 € pro m²). Die Modernisierung muss vorher angekündigt werden.

4. Staffel- und Indexmiete

Bei einer Staffelmiete sind die Erhöhungen bereits im Vertrag festgelegt, bei einer Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex. In beiden Fällen sind zusätzliche Erhöhungen auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen.

Fristen für den Mieter

Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, der Erhöhung zuzustimmen. Die neue Miete gilt ab dem dritten Monat nach Zugang.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen unserer Hausverwaltung.

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